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AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18 |
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- OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder …
Auszug aus AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
Das Amtsgericht Hamm entsprach dem Antrag durch Beschluss vom 28.09.2016 (32 F 243/16), während der erkennende Senat ihn durch Beschluss vom 22.12.2016 mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zurückwies (11 UF 194/16). - OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
Auszug aus AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
Auf die Begründung des Beschlusses vom 19.07.2018, Az. 11 UF 93/18 wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. - AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17
Auszug aus AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
Dieses hat mit Beschluss vom 26.05.2017 in 30 F 5/17 die Anträge der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder B. und E. sowie hilfsweise der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder zurückgewiesen.
- OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18 b) Unterdessen machte die Kindesmutter nacheinander zwei Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden anhängig, nämlich mit Antragsschrift vom 11.1.2017 (30 F 5/17) sowie mit Antragsschrift vom 22.3.2018 (30 F 43/18).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb geboten, weil die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Minden (30 F 43/18) die Abänderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 begehrt (…vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2012, 533, juris-Rz. 22 f.), schon weil die Kindesmutter weder vor dem Senat noch vor dem Amtsgericht Minden durchgreifende neue Umstände im Sinne des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB darlegt.
- AG Minden, 14.06.2018 - 30 F 85/18 Hiergegen hat die Kindesmutter, die bereits während des laufenden Sorgerechtsverfahrens vor dem Landgericht Toulouse mit Antrag vom 22.03.2018 beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder gestellt hatte (Aktenzeichen 30 F 43/18), sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.06.2018 beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und beantragt, die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts Hamm einstweilen einzustellen, bis in der Beschwerde eine Entscheidung ergangen sei.
Ferner ist bereits deshalb kein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erkennbar, da beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden bereits das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 30 F 43/18 anhängig ist, welches von der Kindesmutter während des noch anhängigen Sorgerechtsverfahrens vor dem Landgericht Toulouse angestrengt wurde.
Soweit die Antragstellerin behauptet, dass das Hauptsacheverfahren 30 F 43/18 "nicht bearbeitet" werde, verwahrt sich das Amtsgericht - Familiengericht - Minden gegen diese haltlose Unterstellung.